Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und die Aufgaben eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, das als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen tätig ist. Es legt fest, welche Verwaltungsaufgaben dieses Amt in den Bereichen Bauwesen, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen übernimmt.
Für wen: Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde; Verfassungsorgane des Bundes, oberste Bundesbehörden und die Bundesrepublik Deutschland im Ausland bezüglich ihrer Bauangelegenheiten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 3
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung und den Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
- Die Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes in den Gebieten Bauwesen, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen.
- Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauangelegenheiten verschiedener Bundesinstitutionen und im Ausland.
- Die Unterstützung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie die Durchführung wissenschaftlicher Forschung durch das Bundesamt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde.
- Verfassungsorgane des Bundes, oberste Bundesbehörden und die Bundesrepublik Deutschland im Ausland bezüglich ihrer Bauangelegenheiten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn.
- Es erledigt Verwaltungsaufgaben im Bauwesen, der Raumordnung, dem Städtebau und dem Wohnungswesen, die ihm durch Gesetze zugewiesen werden.
- Das Amt ist zuständig für Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes, der obersten Bundesbehörden, der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (mit Ausnahmen) und des Bundes in Berlin.
- Es betreibt wissenschaftliche Forschung in den genannten Gebieten und unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fachlich.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
§ 2Aufgaben
§ 3Aufsicht
Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt.