Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes als eigenständige Bundesoberbehörde und legt deren Aufgabenbereiche fest. Es bestimmt, welche Verwaltungsaufgaben das Amt eigenverantwortlich oder als beauftragte Behörde wahrnimmt.
Was es regelt
- Die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat.
- Die eigenständige Erledigung von Verwaltungsaufgaben, die dem Amt durch Gesetze zugewiesen werden.
- Die Wahrnehmung von Aufgaben als beauftragte Behörde für den Bund.
- Spezifische Zuständigkeiten im Bereich Auswanderung, Staatsangehörigkeit, Versorgung von NS-Opfern und Kriegsgräberfürsorge.
Wen es betrifft
- Personen, die auswandern möchten oder ausgewandert sind.
- Frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und deren Hinterbliebene, die Wiedergutmachungsleistungen erhalten.
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde.
- Es ist zuständig für alle Maßnahmen zur Beratung, Vorbereitung und Fürsorge für Auswanderer.
- Es ist zuständig für die Versorgung nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
- Es ist zuständig für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung des BundesverwaltungsamtesStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 9.7.1965 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
-
§ 4
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822).
§ 5
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
§ 6
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§ 7
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten.
§ 8Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs.
2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
§ 9
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§ 10
-
§ 11Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft.