Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Änderungen der Grenzen zwischen deutschen Bundesländern, insbesondere wenn es um kleinere Gebiete geht. Es legt fest, wie solche Änderungen vereinbart und umgesetzt werden müssen.
Was es regelt
- Die Änderung von Grenzen zwischen Ländern.
- Den Austausch von Gebieten zwischen Ländern.
- Die Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei Grenzänderungen.
- Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Staatsverträgen über Grenzänderungen.
Wen es betrifft
- Die beteiligten Bundesländer.
- Betroffene Gemeinden und Gemeindeverbände.
Eckpunkte
- Grenzen können geändert werden, wenn das betroffene Gebiet von nicht mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.
- Gebiete können ausgetauscht werden, wenn keines der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.
- Die Länder können Gebietsänderungen durch Staatsvertrag vereinbaren.
- Betroffene Gemeinden und Gemeindeverbände müssen vor der Unterzeichnung eines Grenzänderungsvertrags angehört werden.
Gesetzestext
Art29Abs7GG Artikel 29 Abs.
71979-07-30BGBl I1979, 1325Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des GrundgesetzesStandGeändert durch Art. 3 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 1. 9.1979 +++)
Art29Abs7GEingangsformel
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art29Abs7G§ 1
Art29Abs7G§ 2
Art29Abs7G§ 3
Art29
Abs7G§ 4Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in dem abzutretenden Gebiet geht, soweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes vorsieht, gegen angemessene Entschädigung auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. Dies gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.