Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz als eigenständige Bundesoberbehörde und legt dessen Aufgaben fest. Es schafft die rechtliche Grundlage für die Arbeit dieser Behörde im Bereich des Strahlenschutzes.
Für wen: Das Bundesamt für Strahlenschutz als selbständige Bundesoberbehörde; Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung und den Sitz des Bundesamtes für Strahlenschutz.
- Die Verwaltungsaufgaben des Bundes im Strahlenschutz, einschließlich Notfallschutz.
- Die fachliche und wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
- Die wissenschaftliche Forschung im Bereich des Strahlenschutzes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesamt für Strahlenschutz als selbständige Bundesoberbehörde.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesamt für Strahlenschutz wird als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit errichtet.
- Der Sitz des Bundesamtes für Strahlenschutz ist in Salzgitter.
- Es erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzgesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
- Das Amt unterstützt zuständige Behörden bei Verlust oder Fund radioaktiver Stoffe und bei Verdacht auf Straftaten im Zusammenhang mit solchen Stoffen, wenn eine erhebliche Gefährdung zu befürchten ist.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
BAStrlSchG1989-10-09BGBl I1989, 1830Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für StrahlenschutzStandZuletzt geändert durch Art. 116 V v. 19.6.2020 I 1328(+++ Textnachweis ab: 1.11.1989 +++) BAStrlSchG010Art 1Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz BAStrlSchG§ 1Errichtung und Sitz(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
BAStrlSchG§ 2Aufgaben(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich des Notfallschutzes, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.
BAStrlSchG§ 3FachaufsichtSoweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
BAStrlSchG020Art 2 und 3 BAStrlSchG§ 4(weggefallen) BAStrlSchG040Art 4Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
BAStrlSchG050Art 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.