Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten von Unternehmen, die in Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es dient dazu, eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des deutschen Steinkohlenbergbaus zu ermöglichen.
Für wen: Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbauunternehmen).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die jährliche Meldung spezifischer Daten durch Bergbauunternehmen.
- Die Verwendung vorgeschriebener Formulare für diese Meldungen.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, zusätzliche Meldepflichten festzulegen.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes auch im Land Berlin.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbauunternehmen).
Was sind die Eckpunkte?
- Meldungen müssen bis zum 15. November eines jeden Jahres erfolgen.
- Meldepflichtige Daten umfassen unter anderem Produktionskapazität, Mitarbeiterzahl, Haldenstand, geförderte Mengen, Absatz und Investitionen.
- Bergbauunternehmen müssen auch die erwartete Entwicklung der gemeldeten Daten für das laufende und die drei darauffolgenden Kalenderjahre mitteilen.
- Für die Meldungen sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebene Vordrucke zu verwenden.
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
KohleUMeldeG1977-12-19BGBl I1977, 2750, 2753Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen SteinkohlenbergbausStandZuletzt geändert durch Art. 302 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1986 +++)Das G wurde als Artikel 4 G v. 19.12.1977 I 2750 vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.1978 in Kraft getreten.
KohleUMeldeG§ 1Meldungen(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbauunternehmen), melden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 15. November eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 1.bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen Kalenderjahresa)ihre Produktionskapazität an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die einzelnen Betriebe,b)die Zahl ihrer Arbeitnehmer,c)den Haldenstand, die übrigen Bestände an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowied)die Kohlenvorräte unter Tage;2.bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahra)die Menge der geförderten Steinkohle,b)die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,c)den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen,d)die Zahl der Feierschichten und die dadurch ausgefallene Förderung,e)die Bewertung der Haldenbestände,f)die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrechnungen für die einzelnen Gruben- und Veredelungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau sowieg)Art und Umfang der Investitionen.Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugleich die für das laufende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden Daten mit.
KohleUMeldeG§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.