Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Erlöschen von Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, die vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind oder aus Abgaben stammen.
Für wen: Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Paragraphen
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Erlöschen von Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften.
- Ausnahmen vom Erlöschen dieser Verbindlichkeiten.
- Das Verfahren zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen von Verbindlichkeiten durch eine Schiedsstelle.
- Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften).
Was sind die Eckpunkte?
- Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften erlöschen, wenn sie vor dem 21. Juni 1948 fällig wurden.
- Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben zwischen Gebietskörperschaften erlöschen immer, unabhängig vom Fälligkeitsdatum.
- Bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten erlöschen nicht, wie z.B. Darlehen mit mindestens einem Jahr Laufzeit, Anleihen, Wertpapiere oder durch Hypothek gesicherte Forderungen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet eine Schiedsstelle, deren Entscheidung endgültig ist.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)Für Berlin vgl. § 13 Abs. 2 u. Anlage 3 Nr. 8 G v. 4.1.1952 I 1; GVBl. Berlin 1952 S. 414
§ 1
§ 2(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften erlöschen nicht: a)
Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbindlichkeiten, wenn die Forderung der Gläubigerin durch Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gesichert ist, b)Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläubigerin nach dem
- Juni 1948 Dritten gegenüber in Deutscher Mark zu erfüllenden Verbindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, c)Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuldnerin gegen Dritte zustehenden nach dem
- Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, d)Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden, e)Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich aus der Auflösung des Haushalts der britischen Zone ergeben.
§ 3
§ 4
Dieses Gesetz findet auf bereits erfüllte Verbindlichkeiten keine Anwendung.
§ 5Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21.
Juni 1948 in Kraft.