Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen v
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Leistungsfestsetzungen sowie damit verbundene Widerspruchs- und Klageverfahren vom Auswärtigen Amt auf das Bundesverwaltungsamt.
Was es regelt
- Die Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in verschiedenen Bereichen.
- Widerspruchsverfahren in diesen Leistungsangelegenheiten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Die Möglichkeit für die Bundesministerin oder den Bundesminister des Auswärtigen, Entscheidungen im Einzelfall an sich zu ziehen.
Wen es betrifft
- Bedienstete des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.
- Das Bundesverwaltungsamt und das Auswärtige Amt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld Inland und Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Bediensteten.
- Diese Zuständigkeit umfasst auch die Widerspruchsverfahren für diese Leistungen.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt die Bundesrepublik Deutschland in Klageverfahren, wenn das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Die Anordnung trat für Reise- und Umzugskosten am 1. Januar 2021 in Kraft, für Betreuungskosten am 1. Mai 2022, für Trennungsgeld Inland am 1. September 2021 und für Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2022.
Gesetzestext
BfAAÜbertrAnOBfAAÜbertrAnO2024-06-14BGBl. I2024, Nr. 200Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auf das Bundesverwaltungsamt (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++) BfAAÜbertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an: BfAAÜbertrAnO§ 1Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren