Gesetz über Statistiken im Handwerk
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken, um die Entwicklung und Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk darzustellen. Es legt fest, welche Daten erhoben werden und wie diese verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Vierteljährliche Erhebungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk.
- Zählungen im Handwerk.
- Die Auswertung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke.
- Die Übermittlung statistischer Ergebnisse an oberste Landesbehörden.
Wen es betrifft
- Selbständige Betriebe und Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks (nach Anlage A der Handwerksordnung).
- Selbständige Betriebe und Unternehmen des zulassungsfreien Handwerks (nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung).
Eckpunkte
- Statistische Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
- Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen und Zählungen.
- Vierteljährliche Erhebungen erfassen Umsatz und Zahl der tätigen Personen.
- Die Erhebungsmerkmale zum hauptsächlich ausgeübten Gewerbe und den wirtschaftlichen Tätigkeiten werden zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres erfasst.
Gesetzestext
Gesetz über Statistiken im HandwerkStand
(+++ Textnachweis ab: 13.3.1994 +++)
§ 1Zweck, Umfang
§ 2Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen 1.des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und2.des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1der Handwerksordnung.
§ 3Vierteljährliche Erhebung
§ 4Zählungen im Handwerk
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.
§ 5
(weggefallen)-
§ 6
(weggefallen)-
§ 7Übermittlungsregelungen
An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
§ 8
(weggefallen)-
§ 9
(weggefallen)-
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.