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Gesetz über Statistiken im Handwerk

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken, um die Entwicklung und Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk darzustellen. Es legt fest, welche Daten erhoben werden und wie diese verwendet werden dürfen.

Was es regelt

  • Vierteljährliche Erhebungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk.
  • Zählungen im Handwerk.
  • Die Auswertung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke.
  • Die Übermittlung statistischer Ergebnisse an oberste Landesbehörden.

Wen es betrifft

  • Selbständige Betriebe und Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks (nach Anlage A der Handwerksordnung).
  • Selbständige Betriebe und Unternehmen des zulassungsfreien Handwerks (nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung).

Eckpunkte

  • Statistische Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.
  • Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen und Zählungen.
  • Vierteljährliche Erhebungen erfassen Umsatz und Zahl der tätigen Personen.
  • Die Erhebungsmerkmale zum hauptsächlich ausgeübten Gewerbe und den wirtschaftlichen Tätigkeiten werden zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres erfasst.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

Gesetz über Statistiken im HandwerkStand

(+++ Textnachweis ab: 13.3.1994 +++)

§ 1Zweck, Umfang

(1)Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2)Die Statistik umfaßt 1.vierteljährliche Erhebungen,2.Zählungen.
(3)(weggefallen)

§ 2Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen 1.des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und2.des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1der Handwerksordnung.

§ 3Vierteljährliche Erhebung

(1)Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
(2)Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1.Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,2.Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,3.hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,4.ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.
(3)Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
(4)(weggefallen)

§ 4Zählungen im Handwerk

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.

§ 5

(weggefallen)-

§ 6

(weggefallen)-

§ 7Übermittlungsregelungen

An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.

§ 8

(weggefallen)-

§ 9

(weggefallen)-

§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.