Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die nicht Beamte sind, aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder dafür tätig sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten. Es stellt sicher, dass diese Personen über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung informiert werden.
Für wen: Personen, die bei einer Behörde oder einer Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, beschäftigt oder tätig sind, ohne Amtsträger zu sein; Personen, die für eine Behörde oder Stelle öffentliche Verwaltungsaufgaben ausführen und dort beschäftigt oder tätig sind, ohne Amtsträger zu sein.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- Paragraphen
- 4
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 1 (2)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die förmliche Verpflichtung von nichtbeamteten Personen.
- Die Art und Weise, wie diese Verpflichtung vorgenommen wird (mündlich mit Hinweis auf strafrechtliche Folgen).
- Die Dokumentation der Verpflichtung durch eine Niederschrift.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der Verpflichtung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die bei einer Behörde oder einer Stelle, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, beschäftigt oder tätig sind, ohne Amtsträger zu sein.
- Personen, die für eine Behörde oder Stelle öffentliche Verwaltungsaufgaben ausführen und dort beschäftigt oder tätig sind, ohne Amtsträger zu sein.
- Öffentlich bestellte Sachverständige.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verpflichtung erfolgt mündlich.
- Dabei muss auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen werden.
- Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.
- Der Verpflichtete erhält eine Abschrift der Niederschrift, es sei denn, dies ist im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht geboten.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Strafrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1
§ 2
§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1975 in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.