Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Anpassung von Bausparverträgen an die Neuordnung des Geldwesens, insbesondere die Umrechnung von Reichsmark-Beträgen in Deutsche Mark und die damit verbundenen Fristen und Bewertungen.
Was es regelt
- Die Berechnung von Fristen und Terminen bei Bausparverträgen nach der Geldumstellung.
- Die Bewertung von Bausparguthaben, die vor dem 21. Juni 1948 geleistet wurden.
- Die Festsetzung der Bausparsumme und Bewertungsziffer, wenn ein Bausparer Widerspruch einlegt.
- Die Umstellung von Tilgungsbeiträgen und die erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme.
Wen es betrifft
- Bausparer mit Verträgen, die vor dem 21. Juni 1948 bestanden.
- Öffentlich-rechtliche und private Bausparkassen.
Eckpunkte
- Die vor dem 21. Juni 1948 zurückgelegte Wartezeit wird im selben Verhältnis gekürzt, wie die Bausparguthaben herabgesetzt werden.
- Die Bewertungsziffer der bis zum 20. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 vom Hundert herabgesetzt.
- Bei Widerspruch des Bausparers wird die neue Bausparsumme auf volle hundert DM aufgerundet.
- Ein Widerspruch kann bis zum 20. Juni 1950 zurückgenommen werden, und eine Herabsetzung der Bausparsumme kann bis zum 30. Juni 1950 beantragt werden, ohne das vertragliche Teilkündigungsverfahren anzuwenden.
Gesetzestext
1949-11-25BAnz1950, Nr 3Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens Bekanntgemacht für die Versicherungsaufsichtsbehörden vom Vorsitzenden des Sonderausschusses Vers
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet:
§ 1Fristen und Termine
§ 2Bewertung der Bausparguthaben
- Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 vom Hundert herabgesetzt. Vom
- Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.
§ 3Festsetzung der Bausparsumme und der Bewertungsziffer bei Widerspruch
- Juni 1948 bis zum Ablauf des Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzüglich der aufgezinsten Summe sämtlicher nach dem
- Juni 1948 bei Berücksichtigung der längsten Wartezeit noch zu leistenden Bausparbeiträge. Die Bausparsumme ist auf volle hundert DM aufzurunden.
§ 4Umstellung der Tilgungsbeiträge
Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehensforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge). Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt.
§ 5Erleichterte Herabsetzung der Bausparsumme
Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.