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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung an das Bundesverwaltungsamt.

Für wen: Beamtinnen und Beamte des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung; Das Bundesverwaltungsamt.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht
Paragraphen
5
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Bearbeitung von Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten.
  • Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
  • Die Entscheidung über Widersprüche in diesen Angelegenheiten.
  • Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in diesen Angelegenheiten.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Beamtinnen und Beamte des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung.
  • Das Bundesverwaltungsamt.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Bearbeitung von Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
  • Das Bundesverwaltungsamt entscheidet auch über Widersprüche, wenn es die ursprüngliche Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
  • Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt den Dienstherrn bei Klagen, wenn das Bundesverwaltungsamt für den Widerspruchsbescheid zuständig war.
  • Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann in Einzelfällen selbst entscheiden oder die Vertretung bei Klagen abweichend regeln oder selbst übernehmen.

Verwaltungsrecht

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Verwaltungsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
  1. § 1 Verwaltungsverfahren
  2. § 2 Entscheidung über Widersprüche
  3. § 3 Vertretung bei Klagen
  4. § 4 Übergangsregelung
  5. § 5 Inkrafttreten

EingangsformelNach § 108 Absatz 5 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom

  1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 108 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d des Gesetzes vom
  2. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:

§ 1Verwaltungsverfahren

Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen: 1.Besoldungsangelegenheiten,2.Beihilfe,3.Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,4.Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.

§ 2Entscheidung über Widersprüche

Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

§ 3Vertretung bei Klagen

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

§ 4Übergangsregelung

Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

§ 5Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.