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Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbank

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bildung von Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen in der Umstellungsrechnung von Finanzinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken. Es legt fest, unter welchen Bedingungen und für welche Verpflichtungen solche Rückstellungen gebildet werden dürfen.

Was es regelt

  • Die Bildung von Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen.
  • Die Anwendung dieser Regelungen auf verschiedene Arten von Finanzinstituten.
  • Die Berechnung der Rückstellungen.
  • Die Gültigkeit des Gesetzes im Land Berlin und seine Nicht-Gültigkeit im Saarland.

Wen es betrifft

  • Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.
  • Berliner Altbanken.

Eckpunkte

  • Rückstellungen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gebildet werden.
  • Die Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz.
  • Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben die Rückstellungen außer Ansatz.
  • Die Bundesregierung ist ermächtigt, Vorschriften zur Berechnung der Rückstellungen per Rechtsverordnung zu erlassen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner AltbankenStandGeändert dur

(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.1.1964 +++)

§ 1

(1)Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) nach Maßgabe der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer Umstellungsrechnung bilden.
(2)Berliner Altbanken dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Altbankenrechnung bilden.
(3)Die nach Absatz 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz.

§ 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.

1 und des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom

  1. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dabei sind an Stelle der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden 1.für Versicherungsunternehmen Artikel 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom
  2. Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211), 2.für Bausparkassen Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom
  3. Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494).

§ 4

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.