Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), regelt die ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter. Es befasst sich auch mit Finanzhilfen des Bundes für den Ausbau entsprechender Bildungs- und Betreuungsangebote.
Was es regelt
- Finanzhilfen des Bundes für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.
- Die Evaluation von Investitions- und Betriebskosten, die durch dieses Gesetz entstehen.
- Den Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder im Lichte der Evaluationsergebnisse.
- Das Inkrafttreten verschiedener Teile des Gesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Wen es betrifft
- Kinder im Grundschulalter.
- Bund und Länder.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung evaluiert die Investitions- und Betriebskosten zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030.
- Bund und Länder gleichen Mehr- und Minderbelastungen der Länder aus.
- Das Gesetz trat vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Einzelne Artikel treten zu verschiedenen Daten in Kraft, z.B. Artikel 1 Nummer 1 und 4 am 1. Januar 2023, Artikel 1 Nummer 5 bis 8 am 1. Juli 2022, Artikel 1 Nummer 2 und 3 am 1. August 2026 und Artikel 2 am 1. August 2029.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im GrundschulalterStandGeändert durch Art. 6 G v. 21.11.2024 I Nr. 361 Art. 4: Aufgeh. durch Art. 6 Nr. 1 G v. 21.11.2024 I Nr. 361 mWv 28.11.2024 Art. 7 A
(+++ Textnachweis ab: 12.10.2021 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(XXXX) Art 1 und 2(Änderungsvorschriften)
Art 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG)
(XXXX) Art 4 und 5(Änderungsvorschriften)
Art 6Evaluation
Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum
- Dezember 2027 und zum
- Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.
Art 7Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3)Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(4)Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(5)Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.
(6)(weggefallen)