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Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Übernahme von Deutschen und Volksdeutschen in das Bundesgebiet

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Aufgaben des Bundesverwaltungsamtes bei der Aufnahme von Deutschen und Volksdeutschen in das Bundesgebiet. Sie überträgt dem Bundesverwaltungsamt bestimmte Verwaltungsaufgaben des Bundesministers des Innern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BVwAÜbZustAnO1960-03-11BAnz1960, Nr 53Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Übernahme von Deutschen und Volksdeutschen in das Bundesgebiet (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BVwAÜbZustAnOI.Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) wird das Bundesverwaltungsamt mit der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Bundesministers des Innern beauftragt, die die Übernahme von Deutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten betreffen, in denen die nachfolgend genannten diplomatischen oder konsularischen Vertretungen für die Erteilung der Einreisesichtvermerke zuständig sind: Deutsche Botschaft in Moskau,Botschaft der USA in Warschau,Französische Botschaft in Prag,Französische Gesandtschaft in Budapest,Französische Gesandtschaft in Bukarest,Französische Gesandtschaft in Sofia,Französische Botschaft in Belgrad,Französisches Generalkonsulat in Taipeh,Britische Botschaft in Peking. BVwAÜbZustAnOII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. BVwAÜbZustAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.