Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Berufsausbildungsverhältnisse.
- Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes in einem spezifischen Kontext.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Auszubildende im Beruf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Eckpunkte
- Die Industrie- und Handelskammer wird als zuständige Stelle bestimmt.
- Dies gilt für Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Es betrifft den anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§73An
O 20142014-09-10BGBl I2014, 1545Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 26.9.2014 +++)
§73An
O 2014I.Auf Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) die Industrie- und Handelskammer zur zuständigen Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
§73An
O 2014II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§73An
O 2014SchlussformelBundesministerium der Finanzen