Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zuständig ist.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit für Berufsausbildungsverhältnisse.
  • Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes in einem spezifischen Kontext.
  • Das Inkrafttreten der Anordnung.

Wen es betrifft

  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
  • Auszubildende im Beruf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Eckpunkte

  • Die Industrie- und Handelskammer wird als zuständige Stelle bestimmt.
  • Dies gilt für Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
  • Es betrifft den anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.
  • Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§73An

O 20142014-09-10BGBl I2014, 1545Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 26.9.2014 +++)

§73An

O 2014I.Auf Grund des § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. März 2005 (BGBl. I S. 931) bestimme ich nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom
  2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  3. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  4. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) die Industrie- und Handelskammer zur zuständigen Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“.

§73An

O 2014II.Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§73An

O 2014SchlussformelBundesministerium der Finanzen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.