Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Bekanntmachung informiert über die Anwendung bestimmter Teile des Chemikaliengesetzes auf Finnland, da Finnland eine EU-Richtlinie zu gefährlichen Stoffen umgesetzt hat.
Für wen: Die Republik Finnland; Behörden und Sachverhalte in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Umsetzung der Richtlinie 92/32/EWG durch die Republik Finnland.
- Die Anwendung von Teilen des Chemikaliengesetzes auf Finnland.
- Die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Republik Finnland.
- Behörden und Sachverhalte in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.
Was sind die Eckpunkte?
- Finnland hat die Richtlinie 92/32/EWG mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft gesetzt.
- Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie die §§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes sind auf Finnland ab dem 1. August 1994 anzuwenden.
Verwaltungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
ChemG§28Bek941994-09-27BGBl I1994, 2858Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes (+++ Textnachweis ab: 13.10.1994 +++) ChemG§28Bek94(XXXX)Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das durch § 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird bekanntgemacht: Die Republik Finnland hat mit Wirkung vom 1. August 1993 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Chemikaliengesetzes sowie der §§ 16a, 16b und 22 des Chemikaliengesetzes, die Sachverhalte oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind deshalb in bezug auf die Republik Finnland vom 1. August 1994 an anzuwenden.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit