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§ 21b BetrVG – Restmandat

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

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Rechtsprechung zu § 21b BetrVG

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2023-05-24
2023-02-14
2022-09-14
2022-06-01
2022-03-08
2022-03-08
2022-02-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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