§ 23 BetrVG – Verletzung gesetzlicher Pflichten
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen können. Der Betriebsrat selbst kann nur den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Bei Auflösung setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand ein. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers können Betriebsrat oder Gewerkschaft Handlungen verlangen oder untersagen lassen; bei Zuwiderhandlung gegen rechtskräftige Entscheidungen drohen Ordnungsgeld oder Zwangsgeld bis höchstens 10.000 Euro.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.