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§ 22 BetrVG – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

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Rechtsprechung zu § 22 BetrVG

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2026-03-04
2023-05-24
2021-06-30
2018-12-19
2017-11-22
2017-11-16
2016-11-23
2016-07-27

Verweise in dieser Vorschrift

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