§ 69 BetrVG – Sprechstunden
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 69 BetrVG
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2013-05-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Errichtung und Aufgabe
- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 65Geschäftsführung
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 71Jugend- und Auszubildendenversammlung