§ 65 BetrVG – Geschäftsführung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1)Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 65 BetrVG
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2025-03-20
2025-03-20
2012-01-18
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 23Verletzung gesetzlicher Pflichten
- § 24Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 25Ersatzmitglieder
- § 26Vorsitzender
- § 28Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 29Einberufung der Sitzungen
- § 30Betriebsratssitzungen
- § 31Teilnahme der Gewerkschaften
- § 33Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34Sitzungsniederschrift
- § 36Geschäftsordnung
- § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41Umlageverbot
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Errichtung und Aufgabe
- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69Sprechstunden
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 71Jugend- und Auszubildendenversammlung