§ 61 BetrVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1)Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2)Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Errichtung und Aufgabe
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 65Geschäftsführung
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69Sprechstunden
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 71Jugend- und Auszubildendenversammlung