§ 60 BetrVG – Errichtung und Aufgabe
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1)In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 39Sprechstunden
- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69Sprechstunden
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 72Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
- § 73aVoraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
- § 80Allgemeine Aufgaben
- § 126Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 65Geschäftsführung
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69Sprechstunden
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 71Jugend- und Auszubildendenversammlung