§ 63 BetrVG – Wahlvorschriften
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3)Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 19Wahlanfechtung
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten
- § 60Errichtung und Aufgabe
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Errichtung und Aufgabe
- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 65Geschäftsführung
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69Sprechstunden
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 71Jugend- und Auszubildendenversammlung