§ 68 BetrVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung › Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 73Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
- § 73bGeschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 60Errichtung und Aufgabe
- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und…
- § 63Wahlvorschriften
- § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 65Geschäftsführung
- § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 69Sprechstunden
- § 70Allgemeine Aufgaben
- § 71Jugend- und Auszubildendenversammlung