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§ 1018 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 1 – Grunddienstbarkeiten

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

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Rechtsprechung zu § 1018 BGB

27
2023-06-30
2023-06-15
2023-04-28
2023-01-20
2022-11-11
2022-05-13
2021-12-17
2021-10-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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