§ 1048 BGB – Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
(1)Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
(2)Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037Umgestaltung
- § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040Schatz
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043Ausbesserung oder Erneuerung
- § 1044Duldung von Ausbesserungen
- § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- § 1046Nießbrauch an der Versicherungsforderung
- § 1047Lastentragung
- § 1049Ersatz von Verwendungen
- § 1050Abnutzung
- § 1051Sicherheitsleistung
- § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
- § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
- § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058Besteller als Eigentümer
- § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft