§ 1039 BGB – Übermäßige Fruchtziehung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
(1)Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2)Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031Erstreckung auf Zubehör
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033Erwerb durch Ersitzung
- § 1034Feststellung des Zustands
- § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037Umgestaltung
- § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1040Schatz
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043Ausbesserung oder Erneuerung
- § 1044Duldung von Ausbesserungen
- § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- § 1046Nießbrauch an der Versicherungsforderung
- § 1047Lastentragung
- § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
- § 1049Ersatz von Verwendungen
- § 1050Abnutzung
- § 1051Sicherheitsleistung