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§ 1041 BGB – Erhaltung der Sache

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

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Rechtsprechung zu § 1041 BGB

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2022-01-21
2011-10-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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