§ 1056 BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
(1)Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2)Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3)Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Rechtsprechung zu § 1056 BGB
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2024-06-12
2022-04-28
2021-09-15
2018-03-13
2017-09-25
2017-07-12
2015-12-18
2015-07-01
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 566aMietsicherheit
- § 566bVorausverfügung über die Miete
- § 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1044Duldung von Ausbesserungen
- § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- § 1046Nießbrauch an der Versicherungsforderung
- § 1047Lastentragung
- § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
- § 1049Ersatz von Verwendungen
- § 1050Abnutzung
- § 1051Sicherheitsleistung
- § 1052Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
- § 1053Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- § 1054Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
- § 1055Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 1057Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058Besteller als Eigentümer
- § 1059Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059aÜbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059bUnpfändbarkeit
- § 1059cÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059eAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- § 1060Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1061Tod des Nießbrauchers
- § 1062Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- § 1063Zusammentreffen mit dem Eigentum