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§ 1036 BGB – Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

(1)Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2)Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

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Rechtsprechung zu § 1036 BGB

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2025-10-10
2019-12-12
2015-12-18
2015-12-18
2014-05-16
2014-03-26
2014-01-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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