§ 1036 BGB – Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
(1)Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2)Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
Rechtsprechung zu § 1036 BGB
8
2025-10-10
2019-12-12
2015-12-18
2015-12-18
2014-05-16
2014-03-26
2014-01-17
2010-12-09
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1030Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031Erstreckung auf Zubehör
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033Erwerb durch Ersitzung
- § 1034Feststellung des Zustands
- § 1035Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1037Umgestaltung
- § 1038Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040Schatz
- § 1041Erhaltung der Sache
- § 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043Ausbesserung oder Erneuerung
- § 1044Duldung von Ausbesserungen
- § 1045Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- § 1046Nießbrauch an der Versicherungsforderung
- § 1047Lastentragung
- § 1048Nießbrauch an Grundstück mit Inventar