Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1059 BGB

11
2023-12-21
2023-03-23
2023-03-02
2020-03-06
2018-12-06
2015-12-18
2013-01-30

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.