§ 1069 BGB – Bestellung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
(1)Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2)An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1069 BGB
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2026-01-28
2025-07-02
2025-07-02
2025-03-20
2018-12-06
2010-05-06
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren