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§ 1069 BGB – Bestellung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten

(1)Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2)An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

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Rechtsprechung zu § 1069 BGB

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2026-01-28
2025-07-02
2025-07-02
2025-03-20
2018-12-06
2010-05-06

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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