§ 1068 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten › Titel 2 – Nießbrauch › Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
(1)Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Rechtsprechung zu § 1068 BGB
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2026-01-28
2024-11-20
2024-11-20
2024-11-20
2024-09-20
2022-11-15
2022-02-14
2022-02-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1069Bestellung
- § 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075Wirkung der Leistung
- § 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077Kündigung und Zahlung
- § 1078Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079Anlegung des Kapitals
- § 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld