§ 878 BGB – Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Rechtsprechung zu § 878 BGB
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2025-09-17
2024-12-20
2024-11-28
2024-09-19
2024-03-21
2024-03-21
2023-12-07
2019-12-19
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 880Rangänderung
- § 1109Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1132Gesamthypothek
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1188Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1196Eigentümergrundschuld
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 873Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875Aufhebung eines Rechts
- § 876Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877Rechtsänderungen
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880Rangänderung
- § 881Rangvorbehalt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung