§ 1291 BGB – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen
- § 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- § 1292Verpfändung von Orderpapieren
- § 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
- § 1294Einziehung und Kündigung
- § 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- § 1296Erstreckung auf Zinsscheine