§ 1294 BGB – Einziehung und Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
Rechtsprechung zu § 1294 BGB
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2018-01-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen
- § 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- § 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
- § 1292Verpfändung von Orderpapieren
- § 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
- § 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- § 1296Erstreckung auf Zinsscheine