§ 1285 BGB – Mitwirkung zur Einziehung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
(1)Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.
(2)Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274Bestellung
- § 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen
- § 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- § 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
- § 1292Verpfändung von Orderpapieren
- § 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
- § 1294Einziehung und Kündigung
- § 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- § 1296Erstreckung auf Zinsscheine