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§ 1281 BGB – Leistung vor Fälligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

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Rechtsprechung zu § 1281 BGB

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2024-01-25
2022-01-27
2019-04-12
2015-02-26
2011-11-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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