§ 1282 BGB – Leistung nach Fälligkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
(1)Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2)Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1282 BGB
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2026-04-22
2022-01-27
2021-04-29
2020-12-16
2019-09-11
2018-02-14
2018-01-09
2016-09-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274Bestellung
- § 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen
- § 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- § 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
- § 1292Verpfändung von Orderpapieren
- § 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
- § 1294Einziehung und Kündigung