§ 1289 BGB – Erstreckung auf die Zinsen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
Rechtsprechung zu § 1289 BGB
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2010-01-14
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- § 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
- § 1292Verpfändung von Orderpapieren
- § 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
- § 1294Einziehung und Kündigung
- § 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- § 1296Erstreckung auf Zinsscheine