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§ 1228 BGB – Befriedigung durch Pfandverkauf

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

(1)Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2)Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

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Rechtsprechung zu § 1228 BGB

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2022-01-27
2021-04-29
2018-01-09
2017-03-30
2014-10-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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