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§ 1386 BGB – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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Rechtsprechung zu § 1386 BGB

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