§ 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Rechtsprechung zu § 1384 BGB
24
2021-12-08
2021-07-21
2019-11-06
2018-12-05
2018-06-20
2017-12-13
2017-11-22
2017-11-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1372Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen
- § 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378Ausgleichsforderung
- § 1379Auskunftspflicht
- § 1380Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382Stundung
- § 1383Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger…
- § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem…
- § 1388Eintritt der Gütertrennung
- § 1389
- § 1390Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte