§ 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
1.die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,2.Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 1385 BGB
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2023-11-22
2021-11-24
2021-07-21
2019-06-26
2019-05-16
2019-03-20
2014-09-17
2013-10-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem…
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen
- § 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378Ausgleichsforderung
- § 1379Auskunftspflicht
- § 1380Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382Stundung
- § 1383Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem…
- § 1388Eintritt der Gütertrennung
- § 1389
- § 1390Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte