§ 1376 BGB – Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
(1)Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2)Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3)Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1376 Abs. 4: Wegen der Verein- und Unvereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17/80)
Rechtsprechung zu § 1376 BGB
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2024-09-25
2021-12-08
2020-07-22
2019-11-06
2018-12-05
2017-11-08
2016-04-13
2015-05-06
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1364Vermögensverwaltung
- § 1365Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366Genehmigung von Verträgen
- § 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370
- § 1371Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen
- § 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378Ausgleichsforderung
- § 1379Auskunftspflicht
- § 1380Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382Stundung
- § 1383Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger…
- § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem…
- § 1388Eintritt der Gütertrennung