§ 1472 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1)Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2)Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3)Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4)Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
Rechtsprechung zu § 1472 BGB
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2013-11-08
2011-10-26
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1471Beginn der Auseinandersetzung
- § 1473Unmittelbare Ersetzung
- § 1474Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476Teilung des Überschusses
- § 1477Durchführung der Teilung
- § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482Eheauflösung durch Tod