§ 1475 BGB – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1)Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2)Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3)Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1471Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473Unmittelbare Ersetzung
- § 1474Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1476Teilung des Überschusses
- § 1477Durchführung der Teilung
- § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482Eheauflösung durch Tod