§ 1476 BGB – Teilung des Überschusses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1)Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2)Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 1476 BGB
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2011-10-26
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1471Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473Unmittelbare Ersetzung
- § 1474Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1477Durchführung der Teilung
- § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482Eheauflösung durch Tod