§ 1482 BGB – Eheauflösung durch Tod
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Rechtsprechung zu § 1482 BGB
1
2012-07-04
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1471Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473Unmittelbare Ersetzung
- § 1474Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476Teilung des Überschusses
- § 1477Durchführung der Teilung
- § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481Haftung der Ehegatten untereinander